Allgemeine Einkaufsbedingungen SKS-Kinkel Elektronik GmbH
I. Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Bedingungen der „SKS“ gelten für alle zwischen „SKS“ und dem Lieferanten abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Lieferanten, die „SKS“ nicht ausdrücklich anerkennt, sind für „SKS“ unverbindlich, auch wenn „SKS“ ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Selbst wenn „SKS“ auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Die Bedingungen von „SKS“ gelten auch dann, wenn „SKS“ die Lieferung des Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt.
2. Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft nur zu einem Zwecke abschließen, der weder ihren gewerblichen noch ihren selbstständigen beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden kann.
3. Die Einkaufs-AGB gelten für alle künftigen Geschäfte und Verträge mit dem Lieferanten, auch wenn „SKS“ den Lieferanten zukünftig nicht mehr ausdrücklich darauf hinweist.
4. Alle Vereinbarungen, die zwischen „SKS“ und dem Lieferanten im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in den Kaufverträgen, diesen Bedingungen und den Angeboten an „SKS“ schriftlich niedergelegt.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Der Vertragsschluss sowie alle Vereinbarungen, die zwischen „SKS“ und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, haben schriftlich zu erfolgen.
2. Der Lieferant hat ein Angebot fachlich zu prüfen und „SKS“ in dem Angebot auf Abweichungen von Anfrageunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.
3. Der Lieferant ist an sein Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages acht Wochen gebunden. „SKS“ kann innerhalb dieser acht Wochen das Angebot durch
schriftliche Erklärung (Bestellung) gegenüber dem Lieferanten annehmen.
4. Der Lieferant hat „SKS“ nach Vertragsschluss eine Auftragsbestätigung mit allen für den Auftrag relevanten Informationen wie Auftragsnummer, Bestellnummer, Artikelbezeichnung, Artikelnummer, Liefermenge, Preis, Lieferzeit und Lieferanschrift von „SKS“ zukommen zu lassen.
5. Mit Annahme und Ausführung eines Auftrags und/oder einer Bestellung erkennt der Lieferant diese Einkauf-AGB in der im Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Fassung an. Die Einkauf-AGB können jederzeit auf der Internetseite von „SKS“ www.sks-kinkel.de/agb-einkauf abgerufen werden.
6. Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben im Eigentum von „SKS“, die sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Nimmt „SKS“ die Angebote des Lieferanten nicht innerhalb der Frist gemäß Abschnitt 2.3 an, sind diese Unterlagen vom Lieferanten unverzüglich an „SKS“ zurückzusenden.
III. Leistungsumfang
1. Der Lieferant erbringt seine Leistungen mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik, der Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände, sowie seiner eigenen vorhandenen oder während der Auftragsarbeit erzielten Erkenntnisse und Erfahrungen. Er garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der vereinbarten technischen Spezifikationen und sonstigen Vorgaben.
2. Die Durchführung der bestellten Lieferungen und Leistungen durch Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch „SKS“.
3. Der Lieferant ist im Falle von Unklarheiten verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn alle notwendigen Informationen zu beschaffen.
4. Der Lieferant wird auf Anforderung von „SKS“ Angaben über die Zusammensetzung des Liefergegenstandes machen, soweit dies für die Erfüllung behördlicher Auflagen im In- und Ausland erforderlich ist.
5. „SKS“ ist berechtigt, solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit, Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Menge und Lieferzeit zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z.B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine, etc.) einvernehmlich zu regeln. „SKS“ kann Änderungen des Liefergegenstands auch nach Vertragsschluss, soweit dies dem Lieferanten objektiv zumutbar ist, verlangen. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine einvernehmlich zu regeln.
6. Der Lieferant ist verpflichtet, Bedenken, die er gegen die von „SKS“ gewünschte Art und Weise der Ausführung der Leistung/Lieferung hat, „SKS“ unverzüglich schriftlich mitzuteilen und „SKS“ Änderungen vorzuschlagen, die er für erforderlich hält, um die vereinbarten Spezifikationen oder gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.
7. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 5 Jahre nach der letzten Lieferung zu angemessenen Bedingungen zu liefern.
8. Beabsichtigt der Lieferant nach Ablauf der genannten Frist von 5 Jahren die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes einzustellen, so ist „SKS“ hiervon zu unterrichten und dieser Gelegenheit zu einer letzten Bestellung vor der Einstellung zu geben. Diese Mitteilung muss – vorbehaltlich des Abschnitt III.7. – mindestens drei Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
IV. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Der von „SKS“ in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und gilt frei Haus, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift von „SKS“ anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs von „SKS“ die Bearbeitung durch „SKS“ verzögern, verlängern sich die im Folgenden unter Punkt IV.7. genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
2. Die Verpackungs- und Versandkosten sind im Preis eingeschlossen. Der Preis versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Im Preis enthalten sind insbesondere Kosten für Fracht „frei Haus“, Versicherung, Zölle, Verpackung und Materialprüfungsverfahren. Ansprüche aufgrund zusätzlicher Lieferungen und/oder Leistungen können nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und Beauftragung der zusätzlichen Lieferungen und/oder Leistungen zwischen den Vertragsparteien geltend gemacht werden. Ansonsten sind Nachforderungen über den Gesamtfestpreis hinaus ausgeschlossen.
3. Die Lieferungen haben, soweit in dem Vertrag kein anderer Erfüllungsort schriftlich vereinbart ist, am Geschäftssitz von „SKS“ zu erfolgen (Bringschuld) und sind vom Lieferanten auf dessen Kosten gegen Transportschäden, falsche Ver- oder Entladung sowie Diebstahl zu versichern.
4. Waren sind so zu verpacken, dass Schäden bei Transport und Ladevorgängen vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Die Rücknahmeverpflichtungen des Lieferanten, auch hinsichtlich der Transport- und Produktverpackung, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant versichert, dass sämtliche Verpackungen gesetzesgemäß bei einem entsprechenden Systemanbieter lizenziert und gemeldet sind und die Abgaben dafür vollständig und ordnungsgemäß gezahlt werden.
5. Vergütungen für Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten werden nicht geschuldet, sofern dies nicht zuvor schriftlich vereinbart wurde.
6. Fällige Rechnungen können seitens „SKS“ erst dann bearbeitet werden, wenn diese den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere dem UStG entsprechen, und die in der Bestellung von „SKS“ ausgewiesene Bestellnummer sowie die mit der Bestellung vereinbarten Angaben und/oder Unterlagen enthalten; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. Bei Fehlen der vorgenannten Angaben und/oder Unterlagen ist der Lieferant nicht befugt, die gegenständliche Forderung gegenüber „SKS“ geltend zu machen.
7. Der Kaufpreises ist, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, 30 Tage nach Übergabe und Eigentumsverschaffung an der Warenlieferung, Erhalt einer prüffähigen Rechnung und Eingang aller vertraglich geforderten Unterlagen mit einem Skonto von 3 % zu erbringen. Ansonsten ist die Zahlung innerhalb von 60 Tagen netto zu erbringen.
8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen „SKS“ in gesetzlichem Umfang zu. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten gelten nur, soweit diese unstreitig gestellt oder rechtskräftig festgestellt wurden. „SKS“ ist berechtigt, Rechnungsbeträge um den Wert zurückgesandter Ware sowie eventueller Aufwendungen und Schadensersatzansprüche zu mindern.
9. „SKS“ ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Lieferanten abzutreten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von „SKS“ Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten
V. Lieferfrist
1. Die zwischen Lieferant und „SKS“ vereinbarte und in der Bestellung von „SKS“ angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Lieferanten verbindlich.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, „SKS“ unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Andernfalls kann er sich auf solche Umstände später nicht mehr berufen.
3. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung beinhaltet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
4. Der Lieferant ist ohne vorherige Zustimmung von „SKS“ zu Teillieferungen nicht berechtigt.
5. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung durch einen Dritten vereinbart worden ist, erst auf „SKS“ über, wenn „SKS“ die Ware durch den Lieferanten oder den Dritten an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
6. „SKS“ ist berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, maximal 5%, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Höhe wird innerhalb dieses Rahmens vom „SKS“ im Einzelfall nach billigem Ermessen festgesetzt und ist gerichtlich überprüfbar. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
VI. Befreiung von der Leistungspflicht, Rücktritt vom Vertrag
1. Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
2. „SKS“ ist von der Verpflichtung zur Annahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung auf Grund der durch die höhere Gewalt eingetretenen Verzögerung für „SKS“ unverwendbar geworden ist.
3. „SKS“ ist berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, sofern der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
4. Ein Rücktrittsrecht für „SKS“ besteht auch, wenn Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegen den Lieferanten durchgeführt werden.
5. „SKS“ kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant einem mit Vorbereitung, Abschluss oder Durchführung des Vertrags befassten Mitarbeiter von „SKS“ oder Beauftragten oder in dessen Interesse einem Dritten Vorteile gleich welcher Art in Aussicht stellt, verspricht, anbietet oder gewährt.
6. Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen bleiben im Übrigen unberührt.
VII. Gefahrenübergang, Dokumente
1. Der Gefahrenübergang erfolgt bei Annahme der Lieferung durch „SKS“ an deren Geschäftssitz (im Haus).
2. Der Lieferant trägt die Transportgefahr, unabhängig davon, auf wessen Wunsch und von welchem Ort die Versendung erfolgt.
3. Der Lieferant hat die Ware auf seine Kosten ausreichend gegen Transportschäden zu versichern.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Bestellnummer von „SKS“ anzugeben; unterlässt er dies, hat „SKS“ für Verzögerungen in der Bearbeitung nicht einzustehen.
5. Zeichnungen, Pläne, Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster u.ä., die dem Lieferanten von „SKS“ überlassen werden, bleiben im Eigentum von „SKS“. Der Lieferant hat diese ohne Aufforderung nach der Erfüllung seiner Leistung unverzüglich an „SKS“ herauszugeben. Diese Unterlagen dürfen von dem Lieferanten nur zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung gegenüber „SKS“ verwendet werden.
6. Nimmt „SKS“ die Angebote vom Lieferanten nicht innerhalb der Frist gemäß Abschnitt II.3. an, sind diese Unterlagen unverzüglich an den „SKS“ zurückzusenden.
VIII. Gewährleistung
1. Gewährleistungsansprüche von SKS bei Sach- und Rechtsmängeln gegenüber dem Lieferanten bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Der Lieferant garantiert, dass die Waren und Lieferungen den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere die Vorgaben der jeweils gültigen Verpackungsverordnung, der RoHS- Richtlinie, des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG), der Batterieverordnung und der EU-Chemiekalienverordnung REACH eingehalten und umgesetzt werden. Weiter garantiert der Lieferant, dass etwaig anfallende Urheberrechtsabgaben an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften abgeführt worden sind. Auf die enthaltenen Urheberrechtsabgaben ist in den Rechnungen des Lieferanten gemäß § 54 d UrhG hinzuweisen.
3. Eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit für „SKS“ gemäß § 377 HGB wird ausgeschlossen.
IX. Haftung
1. Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
2. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, „SKS“ insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die „SKS“ aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten einschließlich der Kosten einer anwaltlichen Vertretung notwendigerweise erwachsen. Gegen diese Risiken hat sich der Lieferant in ausreichendem Umfang verkehrsüblich zu versichern.
Der Lieferant haftet, gleich aus welcher Haftungsnorm, für alle Schäden unbeschränkt. Insbesondere haftet der Lieferant für entfernte Mangelfolgeschäden und Vermögensschäden.
Weiter gehende gesetzliche Ansprüche von „SKS“ bleiben hiervon unberührt. Wird „SKS“ von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Lieferanten ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Lieferant, „SKS“ auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die „SKS“ im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind, es sei denn, der Lieferant hat nicht schuldhaft gehandelt. „SKS“ ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Lieferanten die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bzgl. dieser Ansprüche abzuschließen.
3. Muss „SKS“ aufgrund eines Schadensfalls i.S.v.Abschnitt IX.2. eine Rückrufaktion durchführen, ist der Lieferant insbesondere verpflichtet, „SKS“ alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Rückrufaktion ergeben. „SKS“ wird, soweit es ihr möglich und zeitlich zumutbar ist, den Lieferanten über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von „SKS“ bleiben hiervon unberührt.
4. Gerät der Lieferant in Verzug, stehen „SKS“ die sich aus dem Verzug ergebenden gesetzlichen Ansprüche zu. Macht „SKS“ Schadensersatzansprüche geltend, ist der Lieferant zum Nachweis berechtigt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf.
X. Eigentum, Beistellung, Vermischung, Eigentumsvorbehalt
1. Sofern „SKS“ Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle liefert und/oder bestellt, die „SKS“ dem Lieferanten zur Verfügung stellt oder die zu Vertragszwecken gefertigt und „SKS“ durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, verbleiben diese in ihrem Eigentum. Sie sind durch den Lieferanten als Eigentum von „SKS“ kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Der Lieferant darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung von „SKS“ außerhalb dieses Vertrages verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. diesen Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages hat der Lieferant diese auf eigene Kosten unverzüglich an „SKS“ zurückzugeben. Die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur dieser Gegenstände tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf dem unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend dieser Regelung verpflichten.
2. Der Lieferant hat „SKS“ unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung zu machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an „SKS“ herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit „SKS“ geschlossenen Verträge benötigt werden.
3. Sofern „SKS“ Stoffe und Materialien liefert und/oder bestellt, verbleiben diese in ihrem Eigentum.
4. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf Zahlungsverpflichtungen von „SKS“ für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
XI. Schutzrechte und Geheimhaltung
1. Der Lieferant ist zur Geheimhaltung aller „SKS“ erhaltenen Unterlagen und Informationen verpflichtet. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung von „SKS“ offengelegt/weitergeleitet/zugänglich werden. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf Personendaten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit die in den überlassenen Unterlagen enthaltenen Informationen allgemein bekannt geworden sind. Dritte, derer sich der Lieferant zu Erfüllung der aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen bedient, sind entsprechend zu verpflichten. Im Fall der Verletzung dieser Pflichten kann „SKS“ die sofortige Herausgabe verlangen und Schadensersatz geltend machen.
2. Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandeln. In Werbematerialien des Lieferanten darf auf den Geschäftsschluss mit „SKS“ erst nach deren schriftlicher Zustimmung hingewiesen werden. „SKS“ und der Lieferant verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Dritte, derer sich der Lieferant zu Erfüllung der aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen bedient, sind entsprechend zu verpflichten.
3. Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollte „SKS“ von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen werden, so ist der Lieferant verpflichtet, „SKS“ von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen auf erstes Anfordern unverzüglich freizustellen und diese abzuwehren. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die „SKS“ aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Dies beinhaltet auch die Kosten einer anwaltlichen Vertretung. Gegen diese Risiken hat sich der Lieferant in ausreichendem Umfang verkehrsüblich zu versichern.
XII. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen, finden keine Anwendung. Sofern von diesen Einkauf-AGB Abschriften in anderen Sprachen als deutsch gefertigt worden sein sollten, ist einzig die deutsche Fassung für „SKS“ und den Lieferanten verbindlich.
2. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Schriftform im Sinne dieser Einkauf-AGB wird auch durch E-Mail und Fax gewahrt.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtliche sich zwischen dem Lieferanten und „SKS“ ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz der SKS-Kinkel Elektronik GmbH in 56472 Hof, sofern der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Einkauf-AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Hof, 18.04.2017